Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SODI Industrie Service GmbH  (Stand: 21.02.2017)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SODI Industrie Service GmbH (im Folgenden SODI genannt) gelten ausschließlich.

(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn SODI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Leistungen, insbesondere dann, wenn Sofortmaßnahmen eingeleitet sowie Nachtrags- und Anschlussaufträge erteilt oder Probeeinsätze durchgeführt werden.

§ 2 Angebot

(1) SODI ist berechtigt, Angebote bis zur Annahme derselben zu widerrufen.

(2) Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblätter und anwendungstechnische Hinweise sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

(3) SODI behält sich vor, bei der Auftragsausführung Änderungen, insbesondere in technischer Hinsicht, vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse des Auftraggebers als sachdienlich erweisen, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Von den im Vertrag angegebenen Maß-, Gewichtsangaben, Spezifikationen oder sonstigen Leistungsdaten kann insoweit abgewichen werden, als dies zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlich ist.

(5) An den Angebotsunterlagen sowie sonstigen, im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und/oder Durchführung dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Unterlagen (wie Zeichnungen, Kalkulationen etc.) behält sich SODI Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Ausführung

a) Allgemeines

(1) Der Auftraggeber hat SODI über bestehende Sicherheitsanforderungen und Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften, sowie Informationen zu Gefahrstoffen vor Arbeitsdurchführung schriftlich zu unterrichten und diese ggf. zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der gegenüber SODI getätigten Angaben über Beschaffenheit und Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes.

(2) Der Auftraggeber hat SODI vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmasses - einschließlich etwaiger Messprotokolle - sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistung bevollmächtigt ist. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Krieg, inneren Unruhen, Streik oder hoheitlichen Maßnahmen, Naturgewalten, insbesondere Witterungseinflüsse, Verkehrs- und Betriebsstörungen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mängeln an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn SODI dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist erst dann zulässig, wenn schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bleiben hiervon unberührt.

(5) Verzögern sich die Werkleistungen oder Arbeiten von SODI durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so sind dadurch entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere Wartezeit, An- und Abfahrt der Fahrzeuge und Mitarbeiter von SODI sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, von dem Auftraggeber zu tragen und gemäß gültiger Preisliste zu vergüten. Darüber hinausgehende Ansprüche von SODI bleiben hiervon unberührt.

(6) SODI ist jederzeit berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sowie die Ausführung der Leistungserbringung zu ändern, soweit wirtschaftliche oder administrative Anforderungen dies im Interesse des Auftraggebers notwendig erscheinen lassen.

(7) SODI ist berechtigt, zur Ausführung der Werkleistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.

(8) Löst sich der Auftraggeber ohne rechtlichen Grund vom Vertrag, so ist er verpflichtet, SODI die bereits gemachten Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % der vereinbarten Preise zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aufwendungen und Gewinn nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. SODI bleibt zum Nachweis und zur Durchsetzung eines höheren Vergütungs-/Ersatzanspruchs berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche von SODI bleiben unberührt.


b) Industrie-Reinigung

(1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass SODI bzw. ihre Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften ungehinderten sowie unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Reinigungsöffnungen etc.) haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Räumung der zu reinigenden Flächen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SODI den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Strom, Wasser, Hilfsstoffe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Sicherheitsdatenblätter und ähnliches kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber SODI Arbeitserschwernisse, von denen er Kenntnis hat, vor Beginn der Arbeiten mitteilen. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes.

(3) Soweit es für die Durchführung von Reinigungs- und Montagearbeiten erforderlich ist, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, überlässt der Auftraggeber SODI die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einschließlich personenbezogener Schutzausrüstung.

(5) Der Auftraggeber stellt für das Personal von SODI oder deren Erfüllungsgehilfen Aufenthalts-, Umkleide- und Reinigungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung. Die Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von SODI, zur Durchführung erforderlicher Mitwirkungshandlungen geeignetes Hilfspersonal im eigenen Namen und auf eigene Kosten am Ort der Ausführung des Auftrags zur Verfügung zu stellen, wenn die Ausführung des Auftrags ohne Einsatz dieses Hilfspersonals nicht möglich ist.

(7) Für von SODI nicht zu übernehmende Stoffe stellt der Auftraggeber am Leistungsort eine den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Übernahmemöglichkeit bereit und die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung sicher. Auf Anforderung von SODI wird die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung vom Auftraggeber gegenüber SODI nachgewiesen.


c) Entsorgung

(1) Die Entsorgung der im Rahmen der Arbeiten angefallenen Abfälle geht zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu stellt der Auftraggeber entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten bereit und stellt die ordnungsgemäße Entsorgung sicher. Auf Anforderung von SODI wird die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung vom Auftraggeber gegenüber SODI nachgewiesen.

(2) Erfolgt die Entsorgung in ausdrücklich vertraglich vereinbarten Fällen durch SODI, gilt Folgendes:

(2.1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration bzw. Bezeichnung der SODI oder deren Erfüllungsgehilfen überlassenen Abfälle Sorge zu tragen. Soweit die Abfälle der Verordnung über Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) unterliegen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Dokumente, insbesondere der verantwortlichen Erklärung des Auftraggebers als Abfallerzeuger einschließlich der Deklarationsanalyse.

(2.2) SODI kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn dies nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch wird SODI die Deklarationsanalyse für den Auftraggeber auf dessen Kosten anfertigen lassen.

(2.3) SODI ist berechtigt, aus den zur Entsorgung überlassenen Abfällen eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Referenzmuster durch Analyse zugrunde zu legen.

(2.4) Die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen bzw. Einreichung erforderlicher Anzeigen zum Einsammeln und zum Transport von Abfällen obliegt SODI. Die durch gesonderte Genehmigungserteilung, Anzeigenbestätigung oder Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises anfallenden Verwaltungsgebühren werden dem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gesondert in Rechnung gestellt.

(2.5) Unterliegen die angefallenen Abfälle den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (z.B. GGVSEB), so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die dem Absender obliegenden gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der entsprechenden Beförderungspapiere eingehalten werden.

(2.6) Treffen auf die angefallenen Abfälle die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung zu, so hat der Auftraggeber SODI die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanweisungen zu überlassen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Abrechnungsgrundlage sind grundsätzlich die von SODI vorgelegten und vom Auftraggeber unterschriebenen Leistungsnachweise.

(2) Die Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. In Verträgen über wiederkehrende Leistungen wird SODI die Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Hierzu gehören insbesondere die Lohnkosten. Preisanpassungen erfolgen, je nach Entwicklung zugunsten oder zulasten des Auftraggebers. Über anstehende Preisanpassungen wird SODI den Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform informieren. Im Falle einer Preisanpassung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung schriftlich zu kündigen.

(3) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge ohne Skontoabzüge sofort mit Rechnungserteilung fällig.

(4) Zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen die Ansprüche von SODI ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen oder früheren Auftrag ist ausgeschlossen.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist SODI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 9 % Punkte über dem Basiszinssatz ist. SODI ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Mahn- oder Eintreibungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Leistungen und Arbeiten, welche SODI auf Verlangen außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringt, werden mit dem tariflich zulässigen Aufschlag gemäß Preisliste von SODI berechnet. Für Notdiensteinsätze bzw. notwendige Sofortmaßnahmen wird ein angemessener Zuschlag berechnet.

(7) Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, so behält sich SODI das Recht vor, für bereits erbrachte Arbeiten und Leistungen Teilrechnungen zu erstellen.

(8) Bei Lieferung von Pumpen, Schläuchen oder sonstigen Sachleistungen bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen unbeschränktes Eigentum von SODI. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung zu unterlassen. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug hinsichtlich der gelieferten Ware, ist SODI nach einmaliger vorangegangener Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und hat die Kosten der Rückgabe der Vorbehaltsware zu tragen.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Arbeiten der SODI sind unmittelbar nach Ausführung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist SODI schriftlich zu bestätigen.

(2) Sollte eine schriftliche Bestätigung unterbleiben, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Ausführung das Leistungsobjekt in Betrieb oder in einer sonstigen Weise in Benutzung nimmt.

(3) Eine mangelhafte Lieferung, Werkerstellung oder Dienstleistung hat der Auftraggeber SODI schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Im Falle eines Handelskaufs sind die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB zu beachten. Bei Mangelhaftigkeit der Leistung steht dem Auftraggeber zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SODI entweder durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die Haftung auf Schadenersatz unterliegt den Beschränkungen des nachfolgenden § 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Werkes.

(4) Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme, Erbringung der Dienstleistung bzw. im Falle des Kaufs nach Ablieferung der Kaufsache. Für mangelbezogene Schadenersatzansprüche gilt § 6.

(5) Tritt der Leistungserfolg aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind - insbesondere aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Mängel oder der Verletzung der in § 3 b) und c) genannten Voraussetzungen - oder aber aufgrund von Leistungshindernissen infolge behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften nicht ein, so ist der Auftraggeber zum Ersatz des entstandenen Aufwandes gemäß der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Dies gilt auch für entsprechende Schäden an Gerätschaften von SODI. Darüber hinausgehende Ansprüche von SODI bleiben unberührt.

(6) Die Gewährleistungsrechte erlöschen, soweit die Werkleistungen und Arbeiten von SODI durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere infolge von Reparaturversuchen oder Instandsetzungsarbeiten, verändert worden sind.

§ 6 Haftung von SODI

(1) Die Haftung auf Schadensersatz von SODI, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 beschränkt.

(2) SODI haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit SODI dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SODI bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand oder erstellten Werkes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes/Werkes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten von SODI.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Schadensersatzpflicht von SODI ist ausgeschlossen, soweit die Schäden insbesondere auf einer Verletzung der in § 3 bestimmten Pflichten des Auftraggebers, insbesondere der fehlenden oder unzutreffenden Deklaration der SODI oder deren Erfüllungsgehilfen überlassenen Stoffe bzw. Abfälle oder aber der unzutreffenden oder fehlenden Information des Auftraggebers über die Beschaffenheit und den Zustand des Reinigungs- und Montageobjekts, beruhen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der gegenüber SODI getätigten Angaben über Beschaffenheit und Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes.

(7) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen SODI, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung, Ablieferung der Ware an den Auftraggeber bzw. Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Übernahme einer Garantie, das arglistige Verschweigen eines Mangels, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(8) Schadensersatzansprüche sind unverzüglich vor der Ausführung irgendwelcher Veränderungen an dem bearbeiteten Gegenstand oder der Leistung geltend zu machen. SODI ist Gelegenheit zu einer Untersuchung zu gewähren. Ggf. ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

§ 7 Datenspeicherung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass SODI personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, Ansprechpartner sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung elektronisch speichert. Alle erhobenen und gespeicherten Daten des Auftraggebers werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. SODI unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – sofern der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der Sitz von SODI.

(2) Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) SODI nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

(4) Die Unwirksamkeit einer der vorgenannten Bestimmungen lässt den Vertrag bzw. die übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessen Regelung gelten, die, soweit dies rechtlich möglich ist, dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bei Vertragsschluss bereits berücksichtigt hätten. Die vorangehende Bestimmung gilt nicht, wenn die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten. Die Beweis- und Darlegungslast für die Gesamtnichtigkeit trifft diejenige Vertragspartei, die das Rechtsgeschäft für insgesamt als nichtig erachtet.