Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SODI Industrie Service GmbH  (Stand: 01.10.2025)

Teil A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der SODI Industrie Service GmbH, ein Unternehmen der Veolia-Gruppe, („SODI“) und dem Kunden von SODI („Auftraggeber“) über die Erbringung von Industriereinigungs-, Abfallmanagement- und weiteren Leistungen („Leistungen“) und den Verkauf und die Lieferung von Produkten („Waren“). SODI und der Auftraggeber werden nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt. Teil A der AGB enthält Bestimmungen, die sowohl für Verträge über Leistungen als auch über Waren gelten, während Teil B und C der AGB jeweils besondere Bestimmungen für Verträge über Leistungen (Teil B) und Waren (Teil C) enthalten und nur gelten, soweit ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen SODI und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen AGB. Allgemeinen Verkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SODI ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zugestimmt hat; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Widerspruch von SODI gegen die allgemeinen Verkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt insbesondere auch, soweit SODI in Kenntnis abweichender oder ergänzender allgemeiner Verkaufs- und sonstiger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Leistung oder Ware vorbehaltlos erbringt, sowie soweit die allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einen Regelungsinhalt hat, der über den Regelungsinhalt dieser AGB hinausgeht. 

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge zwischen SODI und dem Auftraggeber über Leistungen oder Waren, ohne dass es dafür der ausdrücklichen Einigung der Parteien bedarf. 

(4) Künftige Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens sechs (6) Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (§ 126b BGB) angeboten. Änderungen, die wesentliche Vertragsbestandteile betreffen, d. h. Bestandteile, die die Identität der Parteien, die von SODI zu erbringenden Leistungen und Waren und die Gegenleistung des Auftraggebers regeln, muss der Auftraggeber nach Zugang des Angebots nach Abs. 4 S. 1 ausdrücklich zustimmen, damit diese ab dem vorgeschlagenen Zeitpunkt wirksam vereinbart sind. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, gelten die bisherigen AGB ohne die von SODI angebotenen Änderungen fort. Auf das vorstehende wird SODI den Auftraggeber in seinem Angebot nach Abs. 4 S. 1 ausdrücklich hinweisen. Änderungen, die keine wesentlichen Vertragsbestandteile betreffen, muss der Auftraggeber innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang des Angebots nach Abs. 4 S. 1 in Textform (§ 126b BGB) widersprechen. Tut der Auftraggeber dies nicht, gilt sein Schweigen als Zustimmung zu den von SODI angebotenen Änderungen und die angebotenen Änderungen sind ab dem vorgeschlagenen Zeitpunkt wirksam vereinbart. Erklärt der Auftraggeber innerhalb der vorstehenden Erklärungsfrist seinen Widerspruch in Textform (§ 126b BGB), gelten die bisherigen AGB ohne die von SODI angebotenen Änderungen fort. SODI wird den Auftraggeber mit dem Angebot nach Abs. 4 S. 1 auf die vorstehende Erklärungsfrist und die Folgen seines Schweigens und seines Widerspruchs ausdrücklich hinweisen. Die vorstehende Erklärungsfrist für den Auftraggeber beginnt nur dann zu laufen, wenn SODI dem Auftraggeber in seinem Angebot nach Abs. 4 S. 1 die Hinweise nach Abs. 4 S. 7 erteilt. 

(5) Diese AGB existieren ist einer deutschen und einer englischen Version. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version gilt die deutsche Version.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. 

(2) Angebote von SODI sind freibleibend, es sei denn, dass SODI diese ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) als verbindlich bezeichnet hat. Angebote des Auftraggebers sind verbindlich. 

(3) Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblätter und anwendungstechnische Hinweise sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. 

(4) An den Angebotsunterlagen sowie sonstigen, im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und/oder Durchführung dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Unterlagen (wie Zeichnungen, Kalkulationen etc.) behält sich SODI Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

(5) Der Vertrag kommt spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von SODI bei dem Auftraggeber zustande. Sofern durch SODI keine Bestätigung des Auftrags erfolgt, kommt der Vertrag zu Stande, wenn SODI mit Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung beginnt. 

(6) Übersendet SODI dem Kunden eine Auftragsbestätigung, dann ist ausschließlich diese für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, sofern der Auftraggeber der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge. Der Widerspruch ist nicht mehr unverzüglich, wenn er nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber erfolgt. 

(7) SODI behält sich vor, nach Vertragsschluss bei der Ausführung des Vertrages Änderungen in technischer Hinsicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse des Auftraggebers als sachdienlich erweisen, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. 

(8) Von den im Vertrag angegebenen Maß-, Gewichtsangaben, Spezifikationen oder sonstigen Leistungsdaten kann von SODI nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) insoweit abgewichen werden, als dies zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlich ist.

(9) Kündigungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Minderung oder Schadensersatz durch den Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.

§ 3 Vertragsinhalt; Vertragsdurchführung

(1) Inhalt und Beschaffenheit der von SODI geschuldeten Leistungen und Waren ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von SODI bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung, soweit vorhanden. 

(2) SODI ist berechtigt, Leistungen und Waren ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer zu erbringen. 

(3) SODI ist jederzeit berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. 

(4) SODI darf nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine Vertragsausführung ändern, soweit wirtschaftliche oder administrative Anforderungen dies im Interesse des Auftraggebers notwendig erscheinen lassen. 

(5) Sofern nicht schriftlich (§ 126 BGB) anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und SODI. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den SODI gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AGB etwas Anderes folgt.

§ 4 Liefertermine; Fertigstellungsfristen

(1) Liefertermine und Fertigstellungsfristen sind für SODI nicht verbindlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen festen Termin oder eine feste Frist vereinbart. 

(2) Sofern SODI verbindliche Fristen aus Gründen, die SODI nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird SODI den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und einen neuen Termin bzw. eine neue Frist mitteilen

§ 5 Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für Leistungen und Waren von SODI bestimmt sich nach den Angaben im Angebot oder, wenn das Angebot keine Angaben zur Vergütung enthält, nach den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Preislisten. 

(2) Abrechnungsgrundlage für Leistungen sind grundsätzlich die von SODI vorgelegten und vom Auftraggeber unterschriebenen Leistungsnachweise. 

(3) Die Vergütung versteht sich netto, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(4) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge ohne Skontoabzüge sofort mit Rechnungserteilung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. 

(5) Leistungen, welche SODI auf Verlangen außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonnund Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringt, werden mit dem tariflich zulässigen Aufschlag gemäß der am Tag des Vertragsschlusses geltenden Preisliste von SODI berechnet. Für Notdiensteinsätze bzw. notwendige Sofortmaßnahmen wird ein angemessener Zuschlag berechnet. 

(6) Erstreckt sich ein Vertrag über einen längeren Zeitraum, d.h. mehr als vierzehn (14) Kalendertage, so behält sich SODI das Recht vor, für bereits erbrachte Leistungen Teilrechnungen zu erstellen. 

(7) Sind bei langfristigen Verträgen über wiederkehrende Leistungen, d.h. Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs (6) Monaten, die Eigenkosten von SODI für die Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung, d. h. alle Kosten, die bei SODI für die Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung anfallen, wie Personalkosten, Mietkosten oder Stromkosten, seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung insgesamt um mehr als 5 % gesunken oder gestiegen, kann SODI durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung der geschuldeten Vergütung für diese Leistung, also eine Minderung bzw. eine Erhöhung dieser Vergütung, nach billigem Ermessen verlangen (§ 315 BGB). Die Höhe der Anpassung beträgt mindestens die Hälfte der in S. 1 genannten Änderung der gesamten Eigenkosten und darf diese Änderung nicht übersteigen. Die Anpassung wird frühestens sechs (6) Wochen nach Mitteilung der Preisanpassung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Auftraggeber wirksam.

(8) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von SODI anerkannt sind. Dies gilt nicht für Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers. 

(9) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, ist SODI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachweisbaren Verzugsschadens durch SODI bleibt hiervon unberührt. Die Pauschale aus Satz 1 ist auf einen vom Auftraggeber geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. 

(10) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist SODI berechtigt, die Erfüllung des davon betroffenen Vertrages und aller anderen Verträge mit dem Auftraggeber auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber mit einem geringfügigen Betrag von weniger als 5 % des Rechnungsbetrags in Verzug ist.

§ 6 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

(1) Mängelansprüche verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme (bei Leistungen, siehe Teil B § 4) bzw. Gefahrübergang (bei Waren, siehe Teil C § 2). 

(2) Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder das Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SODI, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Fall einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Verzug im Falle der Vereinbarung eines festen Liefertermins sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Haftung von SODI

(1) Die vertragliche und/oder gesetzliche Haftung von SODI ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. 

(2) Der Haftungsausschluss von SODI gemäß Abs. 1 gilt nicht: 

● für Schäden, die SODI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 

● sofern und soweit SODI nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet; 

● sofern und soweit SODI eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind; 

● bei Verzug im Falle der Vereinbarung eines festen Liefertermins; 

● in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

(3) In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von SODI haftet diese – sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 für Schäden haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von SODI ist dann auf den vertragstypischen, für SODI bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(4) Alle etwaigen, auf leichter und einfacher Fahrlässigkeit von SODI beruhenden Schadensersatzansprüche gemäß vorstehender Regelung in Abs. 3 verjähren entsprechend der Regelung in Teil A § 6 dieser AGB. Hiervon abweichend gelten für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die keine Mängelgewährleistungsansprüche sind, die gesetzlichen Vorschriften. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von SODI für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SODI.

§ 8 Selbstbelieferung; höhere Gewalt

(1) Erhält SODI aus nicht von SODI zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung, d.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Unterlieferanten/Subunternehmer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vierzehn (14) Kalendertagen, wird SODI den Auftraggeber rechtzeitig informieren. 

(2) In diesem Fall ist SODI berechtigt, die Lieferung der Waren bzw. die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit SODI seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, d. h. weniger als vierzehn (14) Kalendertage andauert. 

(3) Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieund Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von SODI schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

(4) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach den vorstehenden Abs. 1 bis 3 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier (4) Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

§ 9 Verwendung von personenbezogenen und geschäftlichen Daten

(1) SODI ist berechtigt, personenbezogene oder geschäftliche Daten, die sie in irgendeiner Weise vom Auftraggeber erhält, unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob diese Daten direkt vom Auftraggeber oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für personenbezogene oder geschäftliche Daten, die er in irgendeiner Weise von SODI erhält, die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, während der Dauer des Vertrages alle Vertraulichen Informationen der anderen Partei oder mit ihr i.S.d. § 15 AktG verbundener Unternehmen, die ihr im Rahmen des Vertrages zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und nur zum Zweck der Durchführung des Vertrages zu nutzen. 

(2) Vertrauliche Informationen sind alle technischen, kommerziellen, geschäftlichen und anderen Informationen, einschließlich Know-how, Formeln, Muster, Daten, Analyseergebnisse und sonstige Arbeitsergebnisse der offenlegenden Partei, unabhängig von der Art der Übermittlung, insbesondere sowohl schriftlich als auch elektronisch oder mündlich, die der empfangenen Partei von der offenlegenden Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG mitgeteilt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden („Vertrauliche Informationen“). 

(3) Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Die empfangene Partei hat die eigenen Mitarbeiter in einer arbeitsrechtlich zulässigen Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die empfangene Partei hat den Subunternehmer entsprechend der Geheimhaltungsvereinbarung in diesem § 10 zu verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung muss ein echter Vertrag zugunsten Dritter sein, so dass die offenlegende Partei bei einer Verletzung des Subunternehmers aus der Geheimhaltungsvereinbarung vertragliche Unterlassens- und Schadensersatzansprüche gegen diesen hat. 

(4) Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, 

● wenn die offenlegende Partei der Weitergabe der Information im Vorhinein schriftlich oder in Textform (§ 126 bzw. § 126b BGB) zustimmt; 

● für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, zum allgemeinen Fachwissen oder allgemeinen Stand der Technik gehören; 

● für Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsvereinbarung verletzendes Zutun der empfangenen Partei; 

● für Informationen, die der empfangenen Partei von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der offenbarten Informationen verletzen; 

● für Informationen, die von der empfangenen Partei selbständig und unabhängig von den Vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;

● für Informationen, nachdem sie der Öffentlichkeit durch die offenlegende Partei schriftlich (§ 126 BGB) bekannt gegeben werden, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Öffentlichkeit; 

● für Informationen, die die empfangene Partei Behörden oder Gerichten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung offenlegen oder melden muss; und 

● für Informationen, die der empfangenen Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung individuell bekannt waren. Die empfangene Partei wird die offenlegende Partei über eine vorherige individuelle Kenntnis unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) informieren. 

(5) Nach Beendigung des Vertrages gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung nach dem vorstehendem Abs. 1 drei (3) Jahre fort.

§ 11 Wirtschaftssanktionen

(1) Der Auftraggeber prüft fortlaufend und gewährleistet in Bezug auf von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Staat verhängte Wirtschafts- und Handelssanktion, dass 

● der Auftraggeber keiner Wirtschafts- und Handelssanktion unterliegt; 

● der Auftraggeber nach bestem Wissen nicht von einer natürlichen oder juristischen Person beherrscht wird oder diese wirtschaftlich begünstigt werden, die Wirtschaftsund Handelssanktionen unterliegen; 

● der Auftraggeber sämtliche auf ihn anwendbaren Wirtschaftssanktionsgesetze einhält; und 

● der Auftraggeber nicht in Verfahren involviert ist oder Gegenstand von behördlichen Ermittlungen ist, aufgrund (vermeintlicher) Verstöße gegen auf ihn anwendbare Wirtschaftssanktionsgesetze. 

(2) Der Auftraggeber stellt SODI von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Bußgeldern, Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwaltskosten) und Ausgaben frei, die SODI aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen diesen Teil A § 11 durch den Auftraggeber entstehen oder gegen ihn verhängt werden. 

(3) Verstößt der Auftraggeber gegen diesen Teil A § 11 kann SODI, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dem Auftraggeber steht dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu. 

(4) Für die Zwecke von Teil A § 11 bedeutet Wirtschafts- und Handelssanktionen: alle Wirtschaftssanktionen, restriktiven Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen wurden. Wirtschaftssanktionsgesetze: alle Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen Wirtschaftssanktionen verhängt werden.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der Sitz von SODI. 

(2) Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts

§ 13 Keine Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren

SODI nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

§ 14 Erfüllungs- und Leistungsort

Der Erfüllungs- und Leistungsort ist am Gesellschaftssitz von SODI.

§ 15 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Textform im Sinne des § 126b BGB ist ausgeschlossen. § 305b BGB bleibt unberührt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die vorstehenden Regelungen beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus. Im Fall einer unwirksamen oder undurchführbaren Klausel oder einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel des Vertrages am nächsten kommt.

Teil B Besondere Bestimmungen für Verträge über Leistungen

§ 1 Pflichten des Auftraggebers

I. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber hat SODI über bestehende Sicherheitsanforderungen und Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften, sowie Informationen zu Gefahrstoffen vor Leistungsdurchführung schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu unterrichten und diese ggf. zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der gegenüber SODI getätigten Angaben über Beschaffenheit und Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes sowie von Materialien, Stoffen, Abfällen und Produkten des Auftraggebers, mit denen SODI bei der Leistungserbringung in Berührung kommt. 

(2) Der Auftraggeber hat SODI vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes - einschließlich etwaiger Messprotokolle - sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistung bevollmächtigt ist. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich (§ 126 BGB) nachzuweisen. 

II. Pflichten des Auftraggebers bei der Erbringung von Industrie-Reinigungsleistungen 

(1) Vor Beginn der Leistungen ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass SODI bzw. ihre Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften ungehinderten sowie unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Reinigungsöffnungen etc.) haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Räumung der zu reinigenden Flächen. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SODI den für die Durchführung der Leistungen notwendigen Strom, Wasser, Hilfsstoffe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Sicherheitsdatenblätter und ähnliches kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber SODI Arbeitserschwernisse, von denen er Kenntnis hat, vor Beginn der Leistung mitteilen. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes. 

(3) Soweit es für die Durchführung von Reinigungs- und Montageleistungen erforderlich ist, hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, überlässt der Auftraggeber SODI die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einschließlich personenbezogener Schutzausrüstung. 

(5) Soweit vereinbart, stellt der Auftraggeber für das Personal von SODI oder deren Erfüllungsgehilfen Aufenthalts-, Umkleide- und Reinigungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung. Die Aufenthaltsräume und Plätze, an denen die Leistungen erbracht werden, müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen. 

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von SODI, zur Durchführung erforderlicher Mitwirkungshandlungen geeignetes Hilfspersonal im eigenen Namen und auf eigene Kosten am Ort der Ausführung des Auftrags zur Verfügung zu stellen, wenn die Ausführung des Auftrags ohne Einsatz dieses Hilfspersonals nicht möglich ist. 

(7) Für von SODI nicht zu übernehmende Stoffe stellt der Auftraggeber am Leistungsort eine den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Übernahmemöglichkeit bereit und die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung sicher. Auf Anforderung von SODI wird die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung vom Auftraggeber gegenüber SODI nachgewiesen.

III. Pflichten des Auftraggebers bei Arbeiten mit Wasserhochdruck 

(1) Der Auftraggeber hat SODI alle Beschichtungen von Apparaten oder Einbauten vom Auftraggeber schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen und SODI einen maximalen Reinigungsdruck vorzugeben. 

(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zu reinigenden Teile elektrisch und hydraulisch getrennt sowie spannungsfrei sind. Ebenso sind durch ihn alle Ein- / Anbauten wie Fühler, Sonden, Messeinrichtungen bzw. Sensoren vor Reinigungsbeginn zu demontieren. 

IV. Pflichten des Auftraggebers bei der Entsorgung von Abfällen durch den Auftraggeber 

Geht die Entsorgung der im Rahmen der Arbeiten angefallenen Abfälle zu Lasten des Auftraggebers, hat dieser SODI entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten bereit und die ordnungsgemäße Entsorgung der angefallenen Abfälle sicher zu stellen. Auf Anforderung von SODI ist die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung vom Auftraggeber gegenüber SODI nachgewiesen. 

V. Pflichten des Auftraggebers bei der Entsorgung von Abfällen durch SODI 

Erfolgt die Entsorgung in ausdrücklich vertraglich vereinbarten Fällen durch SODI, gilt Folgendes: 

(1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration bzw. Bezeichnung der SODI oder deren Erfüllungsgehilfen überlassenen Abfälle Sorge zu tragen und SODI die einschlägigen UN-Nummern, Gefahrstoffklassifikationen und erforderlichen Analysen, insbesondere zu Schadstoffinhalten, zur Verfügung zu stellen. Soweit die Abfälle der Verordnung über Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) unterliegen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Dokumente, insbesondere der verantwortlichen Erklärung des Auftraggebers als Abfallerzeuger einschließlich der Deklarationsanalyse. (2) SODI kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn dies nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch wird SODI die Deklarationsanalyse für den Auftraggeber auf dessen Kosten anfertigen lassen. 

(3) Der Auftraggeber hat SODI aus den zur Entsorgung überlassenen Abfällen eine repräsentative Probe zur Verfügung zu stellen, die SODI dem Auftrag als verbindliches Referenzmuster durch Analyse zugrunde legt. Sollte die repräsentative Probe des Auftraggebers für den Gebrauch als verbindliches Referenzmuster nicht ausreichen, ist SODI berechtigt, eine zusätzliche Probe aus den zur Entsorgung überlassenen Abfällen zu ziehen. 

(4) Die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen bzw. Einreichung erforderlicher Anzeigen zum Einsammeln und zum Transport von Abfällen obliegt SODI. Die durch gesonderte Genehmigungserteilung, Anzeigenbestätigung oder Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises anfallenden Verwaltungsgebühren werden dem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) etwas anderes vereinbart worden ist, gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Unterliegen die angefallenen Abfälle den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (z.B. GGVSEB), so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die dem Absender obliegenden gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der entsprechenden Beförderungspapiere eingehalten werden. 

(6) Treffen auf die angefallenen Abfälle die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung zu, so hat der Auftraggeber SODI die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanweisungen zu überlassen. 

(7) Der Auftraggeber stellt SODI einen Ort auf seinem Betriebsgelände und die erforderlichen Geräte und Utensilien zur Verfügung, damit SODI seine Fahrzeuge, die er zur Leistungserbringung für den Auftraggeber benutzt hat, reinigen kann. Kann der Auftraggeber das Vorstehende nicht zur Verfügung stellen, hat er die Kosten für eine externe Reinigung der Fahrzeuge, die SODI zur Leistungserbringung für den Auftraggeber benutzt hat, zu tragen. Dies wir SODI dem Auftraggeber dann zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen.

§ 2 Verzögerungen aufgrund des Auftraggebers; Nichteintritt eines Leistungserfolges

(1) Verzögern sich Leistungen von SODI durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so sind dadurch entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere Wartezeit, zusätzliche An- und Abfahrt der Fahrzeuge und Mitarbeiter von SODI sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, von dem Auftraggeber zu tragen und gemäß der im Vertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung bzw. der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten. Darüber hinausgehende Ansprüche von SODI bleiben hiervon unberührt. 

(2) Tritt der Leistungserfolg aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind - insbesondere aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Mängel oder der schuldhaften Verletzung der in Teil B § 1 I bis IV genannten Pflichten - oder aber aufgrund von Leistungshindernissen infolge behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften nicht ein, so ist der Auftraggeber zum Ersatz des bei SODI entstandenen Aufwandes gemäß der für den Vertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung bzw. der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Weiter haftet der Auftraggeber, wenn der Leistungserfolg aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, auch für bei SODI entsprechende Schäden, insbesondere an Gerätschaften von SODI. Darüber hinausgehende Ansprüche von SODI bleiben unberührt.

§ 3 Auftragsverweigerung und Haftung bei falscher Deklaration von Abfällen

(1) Beauftragt der Auftraggeber SODI mit der Entsorgung von Abfällen und merkt SODI vor oder während der Entsorgung, dass der Auftraggeber die Abfälle falsch deklariert hat, hat SODI das Recht, die Entsorgung der falsch deklarierten Abfälle zu verweigern. Führt SODI den Auftrag trotz Falschdeklaration durch, hat SODI einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Bezahlung der durch die Falschdeklaration entstandenen Mehrkosten. SODI hat diese Mehrkosten gemäß der im Vertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung bzw. der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten. 

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die SODI durch die schuldhafte Falschdeklarierung des zu entsorgenden Abfalls durch den Auftraggeber entstehen.

§ 4 Abnahme

(1) Die Leistungen von SODI sind unmittelbar nach deren Ausführung vom Auftraggeber zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist SODI schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen. 

(2) Sollte eine Bestätigung im Sinne des Abs. 1 unterbleiben, so gilt eine Leistung von SODI als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach deren Ausführung gegenüber SODI schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) beanstandet.

§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die Parteien können einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

(2) Ein wichtiger Grund, der SODI zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn 

a) der Auftraggeber nachhaltig und erheblich die Erfüllung von Vertragspflichten unterlässt oder anderweitig verletzt und ihn SODI schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftraggeber nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat; 

b) sich während der Leistungserbringung herausstellt, dass die vollständige Erbringung der Leistung aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist und SODI diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. 

(3) Wird ein Vertrag von einer Partei gemäß Abs. 1 gekündigt, hat der Auftraggeber SODI die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Leistung entfällt, zu zahlen.

Teil C Besondere Bestimmungen für Verträge über Waren

§ 1 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei der Lieferung von Ware (z. B. Pumpen, Schläuchen, usw.) bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von SODI. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung zu unterlassen. 

(3) Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Pflichten des geschlossenen Vertrages, insbesondere bei Zahlungsverzug hinsichtlich der gelieferten Ware, ist SODI nach einmaliger vorangegangener Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und hat die Kosten der Rückgabe der Vorbehaltsware zu tragen.

§ 2 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort (Teil A § 14 dieser AGB) auf den Auftraggeber über.

§ 3 Mangelrüge

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von SODI gelieferten Waren mit angemessener Sorgfalt und auf eigenes Risiko auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. 

(2) Offene Mängel hat der Auftraggeber SODI unverzüglich nach dem Erhalt der Ware schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat diese Anzeige in der gleichen Form unverzüglich nach dessen Entdeckung zu erfolgen. Eine Anzeige ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Erhalt der Ware bzw. nach der Entdeckung des verdeckten Mangels erfolgt. 

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches („HGB“) und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware von SODI als vertragsgemäß erbracht und dem Auftraggeber stehen insoweit keine Gewährleistungsrechte zu.